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Rahmen - Schweigepflicht für Heilpraktiker für Psychotherapie
  • Freie Psychotherapeuten und Psychotherapeutische Heilpraktiker unterliegen der Schweigepflicht, die sich aus dem Behandlungsvertrag ergibt. Dies gilt auch gegenüber den Familienangehörigen, wenn nicht die Art der Erkrankung oder der Behandlung eine Mitteilung notwendig macht. Wird im Einzelfall die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, ist der Patient darüber zu unterrichten.
  • Gefährdet ein Patient sich selbst oder andere, so müssen unter Abwägung zwischen Schweigepflicht und Fürsorgepflicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen werden.
  • Die Schweigepflicht gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen.
  • Im Rahmen kollegialer Beratung und Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form verwendet werden.
  • Für gewünschten Austausch mit anderen Behandlern oder einem Helfernetzwerk kann der Patient schriftlich von der Schweigepflicht entbinden.
  • Aufzeichnungen, besonders auch auf elektronischen Datenträgern und anderen Speichermedien, unterliegen den erforderlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen.
  • Patienten können nach Abschluss der Therapie auf deren Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Aufzeichnungen, die nach § 7 (1) zu erstellen sind, nehmen. Die Einsicht kann verweigert werden, wenn der Patient gesundheitlich erheblich gefährdet würde; in diesem Fall wird dies dem Patienten oder einerPerson dessen Vertrauens angemessen erläutert.

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