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Rahmen - Psychotherapeutisches Abstinenzgebot

In meiner Behandlung gelten im wesentlichen die hier (klicken) dargestellten Abstinenzregeln.
Delegiere ich psychotherapeutische Aufgaben an andere Personen unter meiner Aufsicht, gelten diese Regeln für diese Personen ebenso, unabhängig von deren Berufsstand. Insbesondere gilt wie folgt:

 

VfP Berufsordnung § 10 Abstinenz

(1) Freie Psychotherapeuten und Psychotherapeutische Heilpraktiker haben ihre Beziehungen zu ihren Patientinnen und Patienten professionell zu gestalten und die besondere Verantwortung und ihren besonderen Einfluss gegenüber ihren Patienten jederzeit angemessen zu berücksichtigen. Sie sollen soziale oder außertherapeutische Kontakte zu Patienten so gestalten, dass sie die therapeutische Beziehung und die eigene Unabhängigkeit möglichst wenig beeinträchtigen.

(2) Sie dürfen die Vertrauensbeziehung zu Patienten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder Interessen ausnutzen oder versuchen, aus den Kontakten Vorteile zu ziehen. Insbesondere sexuelle Kontakte zu Patientinnen und Patienten sind unzulässig und strafbar.

(3) Sie dürfen im Rahmen ihrer therapeutischen Tätigkeit keine Geschenke annehmen, deren Wert den einer kleinen Aufmerksamkeit übersteigt. Sie dürfen nicht direkt oder indirekt Nutznießer größerer Schenkungen, Erbschaften, Erbverträge oder Vermächtnisse von Patienten oder diesen nahestehenden Personen werden und haben diese abzulehnen.

 


Erläuterung:

 

Das Abstinenzgebot und der Therapeut

In einer psychotherapeutischen Behandlung oder Ausbildung gehen wir mit den uns anvertrauten Personen keine privaten, beruflichen oder ökonomischen Abhängigkeitsverhältnisse ein. Wir unterlassen narzisstischen Missbrauch, Manipulation, politische, weltanschauliche und religiöse Indoktrination und gehen keine sexuellen Beziehungen mit Patienten, Ausbildungskandidaten und Supervisanden ein. Eine psychotherapeutische Behandlung oder Ausbildung wird nicht beendet, um eine solche Beziehung einzugehen, da eine solche Beziehung dem Behandlungs-, Ausbildungs- oder Supervisionsauftrag, den die jeweilige Person geschlossen hat, widersprechen würde.

Eine Besonderheit unserer regressiven psychotherapeutischen Arbeit liegt darin, dass sie ausdrücklich die therapeutische Beziehung und das Setting (die Gedanken, Phantasien, Gefühle ,Erfahrungen in der therapeutischen Situation, kurz: alles, was dadurch ausgelöst wird) und deren tiefere lebensgeschichtliche Bedeutung zum Erinnern und Durcherleben und dadurch zum Verknüpfen, Verstehen und Verarbeiten nutzt.

Wird zu irgendeinem Zeitpunkt die therapeutische Arbeit nicht mehr für diese genannten Zwecke, also zur Therapie, benutzt oder wird in Aussicht gestellt, dass diese Regel irgendwann einmal nicht mehr gelten soll, sondern die Beziehung in eine "private", d.h. zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse umgewandelt wird oder werden kann, stellt dies einen Verstoß gegen die Interessen des Patienten (Auszubildenden, Supervisanden) dar, selbst wenn dieser sich das in einer bestimmten Situation wünschen sollte


Das Abstinenzgebot und der Patient

Wir konzentrieren uns gemeinsam mit dem Patienten ausschließlich auf die therapeutische Aufgabe - dem Patienten das Verarbeiten zu ermöglichen – und orientieren unser Tun nur an dem, was diesem Behandlungsauftrag entspricht. Die therapeutische Beziehung und das therapeutische Setting – in der Einzeltherapie genauso wie in der Gruppe - dienen nicht der Befriedigung der aktuellen Bedürfnisse weder des Therapeuten, noch des Patienten.

Für den Patienten bedeutet das, dass er seine Wünsche (inkl. der Realisierung seiner Beziehungswünsche zum Psychotherapeuten oder Gruppenmitgliedern) der psychotherapeutischen Aufgabe unterordnen muss, weil das Ziel seiner Therapie oder Ausbildung nicht die Befriedigung dieser Wünsche ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Wünsche schlecht oder falsch wären! Sie entstehen im Zusammenhang mit der psychotherapeutischen Arbeit; sie können und müssen für diese genutzt werden. Sie sind wichtiger Ausdruck seelischer Vorgänge.

 

Karenzzeit

Es gibt Empfehlungen für Abstinenzfristen nach Abschluss der Psychotherapie, um festzulegen, nach welcher Zeit denn private Kontakte und auch eine Liebesbeziehung möglich sein sollen. Eine solche Abstinenzfrist passt nicht wirklich zum Anspruch der psychotherapeutischen Aufgabe und Arbeit. Psychotherapeuten, die Abstinenz für eine befristete Angelegenheit halten, machen ihren Patienten ein unausgesprochenes, unbewusst verführend wirkendes Angebot.

Das bedeutet für den Patienten, dass er sich nicht darauf verlassen kann, dass der Psychotherapeut seine Arbeit und den damit verbundenen Verzicht - und damit den Patienten selber - ernst nimmt und respektiert. Das kann zwar zeitweise sehr verführerisch sein, kann sogar vom Patienten bewusst "gewollt" werden, hat aber Folgen für den Patienten.

Eine Aufnahme privater Beziehungen mit Patienten ist aufgrund dieser möglichen negativen Folgen zu keiner Zeit vorgesehen.

Sollte es dennoch nach dem Ende der psychotherapeutischen Behandlung oder Ausbildung zu privaten Kontakten kommen, sollten mindestens zwei Jahre vergangen sein. Therapeut und Patient nehmen dann begleitend zur Annäherung unabhängige, qualifizierte Supervision in Anspruch.

 



 

 

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